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Beratung und Begleitung Heizungstausch

So manch einer steht vor der Frage welche Art der Heizung für sein Haus die Richtige ist! Sei es weil man auf Grund eines Ausfalls tauschen muss, die Alte zu alt ist, man Energie sparen möchte oder weil man sich für die Zukunft rüsten möchte. Der Jungle an Vorschriften, Dingen die man beachten muss und Möglichkeiten, ist dabei für einen Verbraucher fast nicht zu überblicken. Viel Fachhandwerker verfolgen oft ihren eigenen Königsweg oder haben nicht die Zeit für eine gründliche Beratung. Zuletzt liegen einem dann mehrere Angebote vor, die sich oftmals deutlich in der Art der Ausführung unterscheiden. Wer soll da noch durchblicken?

Wir nehmen uns Zeit, mit Ihnen alle wichtigen Faktoren zu beleuchten, um für Sie eine zukunftsfähige Energielösung zu entwickeln.

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Gerne begleiten wir Sie auch auf dem Weg von der Idee, über die Auftragsvergabe, die Förderung, bis hin zur fertigen Anlage.​​

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Das wichtigste zum Heizungstausch

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Seit dem 01.01.2024 gilt das novellierte Gebäudeenergiegesetzte (GEG), von vielen auch Heizungsgesetz genannt. Es regelt neben vielen anderen Themen auch die verbindliche Nutzung von erneuerbaren Energien (EE), beim Einbau, Austausch und Betrieb von Heizungsanlagen. Das langfristige Hauptziel des Gesetzes jedoch ist der Ausstieg aus fossilen Energien bis zum 01.01.2045. Baden-Württemberg hat sich darüber hinaus zum Ausstieg bis 2040 verpflichtet.  Ab diesen Stichtagen ist nach dem Willen der Verordnung, bzw. der Landesregierung BW, somit kein rechtskonformer Betrieb einer Heizungsanlage mit fossilen Brennstoffen mehr möglich. In wie weit darüber hinaus die Versorgung mit fossilen Energieträgern durch Heizöl- oder Gaslieferungen noch möglich ist, weiß heute noch keiner. Sicher ist jedoch, dass auf Dauer die Preise für Gas oder ÖL noch weiter steigen werden. Sei es durch die steigende CO²-Besteuerung, die höheren Netzendgelder oder andere noch nicht vorhersehbarer Faktoren. Die besondere Herausforderung für alle Hausbesitzer, die Heizungsbranche und die Energieberater ist es nun einen sinnvollen und planbaren Weg zu finden, um mit den Regularien und der Endgültigkeit des Ausstiegs umzugehen.

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Für Heizungen in Neubauten, die in Neubaugebieten entstehen, gilt seit dem 01.01.2024, dass der Wärmebedarf zu 65% aus erneuerbaren Energien gedeckt werden muss.

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Beim Heizungstausch im Bestand, aber auch dem Einbau in Neubauten, sofern diese der Schließung von Baulücken dienen und diese im Rahmen des §34/§35 BauGB genehmigt werden, gibt es gestaffelte Übergangslösungen erneuerbare Energien einzusetzen. So gilt die 65%-Regel zu einen erst dann, wenn die Kommune eine Wärmeplanung erstellt und darin den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen beschließt, oder ein Gebiet für die Wasserstoffnutzung ausweist. Wird zum anderen in Kommunen mit über 100.000 Einwohner bis zum 30.06.2026, oder in Kommunen bis 100.000 Einwohner bis zum 30.06.2028, kein Wärmeplan erstellt, tritt automatisch die 65%-Regel in Kraft.

Werden Heizungen vor den zuvor beschriebenen Zeitpunkten getauscht oder in Baulückenneubauten eingebaut, muss ein EE-Anteil mit 15% ab dem 01.01.2029 erfüllt werden und auf 30% ab dem 01.01.2035, sowie auf 60% ab dem 01.01.2040, schrittweise erhöht werden. Für Heizungen, außer Etagenheizungen, die nach den genannten Zeitpunkten ausgetauscht werden müssen, gibt es eine Übergangsfrist von 5 Jahren, bis die 65% EE erfüllt werden müssen. Die Frist erhöht sich auf bis zu 10 Jahre, wenn verbindlich der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht. In Baden Württemberg gilt darüber hinaus, bis zum in Kraft treten der 65%Regel, noch das das EWärmeG, dass den Einsatz von 15% erneuerbaren Energien generell vorschreibt.

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Der Einbau einer Gas- oder Ölheizung, auch als Hybridlösung, bleibt somit  bis 2045, bzw. 2040, zwar weiterhin erlaubt, jedoch bedingt es einiger Anstrengungen die geforderten EE-Anteile und schrittweise Erhöhungen überhaupt zu erfüllen.

Eine besondere Ausnahme besteht für Gasheizungen, die zu 100% auf Wasserstoff umgestellt werden können und sich in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet befindet.

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Werden in Mehrfamilienhäusern Einzelraumöfen oder Etagenheizungen eingesetzt, besteht nach dem Austausch eines einzelnen Geräts die Pflicht, nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren, 65% EE an allen Geräten im Haus zu nutzen. Eine Entscheidung zur Umstellung auf eine Zentralheizung mit 65% EE, verlängert diese Frist um weitere 8 Jahre bis zum Einbau der Zentralheizung.

Vor der Entscheidung für eine Gas- oder Ölheizung, besteht nach GEG eine Beratungspflicht über die wirtschaftlichen Risiken, z.B. durch die steigende CO²-Bepreisung, die Verpflichtung zum steigenden Einsatz erneuerbarer Energien ab dem 01.01.2029 und dem endgültigen Ausstieg 2045, bzw. 2040, aus fossilen Energieträgern.

 

Ein generelles Betriebsverbot für Heizungen besteht für Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, die vor dem 01.01.1991 eingebaut wurden, oder 30 Jahre alt sind. Ausgenommen sind Brennwert- und Niedertemperaturheizungen, Anlagen < 4KW oder > 400KW und Anlagen die Bestandteil einer WP- oder Solarthermiehybridheizung sind. Eine Ausnahme des Betriebsverbots besteht für Eigentümer, die in einem Gebäude mit max. 2 Wohneinheiten eine Wohnung am 01.02.2002 selbst bewohnt haben. Das Betriebsverbot tritt nach einem Eigentümerwechsel nach dem 01.02.2002 wieder in Kraft. Der neue Eigentümer hat danach 2 Jahre Zeit die Vorgaben zu erfüllen.  Die gleiche Ausnahme und spätere Verpflichtung durch einen neuen Eigentümer, besteht zur Dämmung von Rohrleitungen für Heizung und Warmwasser.

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Die Erfüllung des erforderlichen EE-Anteils gemäß GEG erfolgt durch folgende Optionen einzeln oder in Kombination. Als Ergänzung zu Heizungen mit fossilen Energieträgern oder in Kombination ist ein rechnerischer Nachweis erforderlich.

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Anschluss an Wärmenetz: Der Netzbetreiber ist zur Einhaltung der Vorgaben aus dem GEG verpflichtet. Wird der Wärmebedarf eines Gebäudes vollständig gedeckt, kann auf einen rechnerischen Nachweis verzichtet werden.

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Wärmepumpe elektrisch: Wird der Wärmebedarf eines Gebäudes vollständig gedeckt, kann auf einen rechnerischen Nachweis verzichtet werden.

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Stromdirektheizungen: Für den Einbau in Neubauten, müssen diese den baulichen Wärmeschutz nach §§16 & 19 um 45% unterschreiten. Für den Einbau in Bestandsbauten, müssen diese den baulichen Wärmeschutz nach §§16 & 19 um 30% unterschreiten. Verfügt ein Bestandgebäude über eine Heizung mit Wasser als Übertrager, muss der bauliche Wärmeschutz um 45% unterschritten werden. Ausgenommen von der Regelung sind Einzelraumheizungen und Eigentümer von Gebäuen mit max. 2 Wohnungen, die eine Wohnung selbst nutzen.

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Solarthermie: Für die eingesetzten Produkte ist eine Zertifizierung Solar Keymark notwendig. Wird der Wärmebedarf eines Gebäudes vollständig gedeckt, kann auf einen rechnerischen Nachweis verzichtet werden.

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Biomasse- und Wasserstoffheizungen: Heizungen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen müssen min. 65% des Wärmebedarfs aus Biomasse erzeugen. Biomasseöfen müssen automatisch beschickt werden und über eine Wassertasche verfügen.

Wärmepumpe (WP)-Hybridheizung: Die WP muss bivalent mit Vorrang vor Spitzenlasterzeugern, mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, mit Brennwerttechnik, eingesetzt werden.

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Solarthermie-Hybridheizung: Vorgeschrieben ist die Nutzung von 0,07m² Aperturfläche pro m² Wohnfläche in Wohngebäuden mit max. 2 WE, bzw. die Nutzung von 0,06m² Aperturfläche pro m² Wohnfläche in Wohngebäuden mit mehr als 2 WE. Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche um 20 Prozent. Beim Einsatz einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als 2. Erzeuger, muss 60% des Wärmebedarfs mit Biomasse erzeugt werden.

 

Neben dem Gebäudeenergiegesetz hat das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWämeG), als Landesgesetz in Baden Württemberg, weiterhin Bestand, bis zur Gültigkeit eines kommunalen Wärmeplans, bzw., bis zum Ablauf der Fristen 30.6.2026, bzw. 30.06.2028 gem. GEG §71 Abs. 8. Das Gesetz verpflichtet zur Nutzung von 15% erneuerbarer Energien (EE) beim Austausch von Heizungsanlagen in Gebäuden, die vor dem 01.01.2009 errichtet wurden. Ausnahmen gelten z.B. für Etagenheizungen, Wohn- oder Nutzflächen <50m², siehe §2 Abs. 2.

 

Die Erfüllungsoptionen nach EWärmeG im Einzelnen:

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Gasheizungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden mit max. 50KW Leistung: Betrieb mit min. 10% Biogas. Anrechenbarer EE-Anteil max. 10%

Ölheizungen in Wohngebäuden und Ölheizungen mit max. 50KW in Nichtwohngebäuden: Betrieb mit min. 10% Bioöl. Anrechenbarer EE-Anteil max. 10%

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Wärmepumpen elektrisch betrieben: Jahresarbeitszahl min. 2,5

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Pelletheizung: Wirkungsgrad min. 90%. Beheizung min. 30% der Wohnfläche, oder Ausstattung mit Wasser-Wärmeübertrager.

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Solarthermie: Nutzung von 0,07 m² Aperturfläche pro m²/Wohnfläche bei Gebäuden bis 2 Wohneinheiten. Nutzung von 0,06 m² Aperturfläche pro m²/Wohnfläche bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten. Der Flächenbedarf reduziert sich um 20% bei Einsatz von Röhrenkollektoren

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Photovoltaik: Nutzung von 0,02 KWP je m²/Wohnfläche im direkten räumlichen Zusammenhang.

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Kraft-Wärme-Kopplung (BHKW): Gesamtwirkungsgrad min. 70% und Stromkennzahl min. 0,1.

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Wärmenetz: Anschluss an ein Nah- bzw. Fernwärmenetz, das mit Kraft-Wärme-Kopplung oder mit erneuerbaren Energien betrieben wir.

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Individueller Sanierungsfahrplan (ISFP): Anrechenbarer EE-Anteil max. 5%

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Transmissionswärmeverlust: Verbesserung der Vorgaben aus der EnEV 2014 durch Dämmung. Max. 140% bei Bauantrag vor 01.11.77. Max. 110% bei Bauantrag vor 31.12.94. Max. 90% bei Bauantrag vor 31.01.02. Max. 70% bei Bauantrag vor 31.12.08.

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Dämmung Dachflächen, Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume: Dämmung 20% besser als Vorgabe aus EnEV 2014. Gebäude mit 4 Vollgeschossen, Anrechnung EE-Anteil max. 15%., > 4 Vollgeschosse 10%. > 7 Vollgeschosse 5%.

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Dämmung Außenwände: Dämmung 20% besser als Vorgabe aus EnEV 2014

Dämmung Bauteile nach unten von Räumen gegen außen, unbeheizte Räume oder gegen Erdreich: Dämmung 20% besser als Vorgabe aus EnEV 2014. Gebäude bis 2 Vollgeschosse Anrechnung EE-Anteil max. 10%. Gebäude bis 4 Vollgeschosse Anrechnung EE-Anteil max. 5%.

Eine Kombination der Erfüllungsoption ist nach den Vorgaben des §11 möglich.

 

Die Informationen dienen einem groben Überblick, was bei der Entscheidung für eine neue Heizungsanlage seit dem 01.01.2024 bedacht werden muss. Der Überblick ersetzt keine Fachplanung oder eingehende Beratung. Im Einzelfall sind alle Gegebenheiten zu prüfen, um anhand der gültigen Vorschriften und im Einklang mit den individuellen Vorstellungen, dass richtige Heizungssystem zu wählen.

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